I. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Pension (Beherbergungsvertrag). Der Begriff „Beherbergungsvertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Hotelaufnahme-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.

(2) Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.

(3) Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Pension.

II. Vertragsabschluss, -partner, Verjährung

(1) Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin, kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung der Pension ein Beherbergungsvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) zustande.

(2) Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er der Pension gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Pension eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.

(3) Alle Ansprüche gegen die Pension verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

(1) Die Pension ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Pension zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller veranlassten Leistungen und Auslagen der Pension gegenüber Dritten. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Erhöht sich der Umsatzsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend; die Pension ist berechtigt, die Umsatzsteuererhöhung nach zu belasten.

(3) Die Pension kann ihre Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der Pension oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen der Pension erhöht.

(4) Rechnungen der Pension sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Pension kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Gast verlangen. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet.

(5) Bei Zahlungsverzug ist die Pension berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Pension bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die Pension eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erheben. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.

(6) Die Pension ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

(7) In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Pension berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

(8) Die Pension ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß des vorstehenden Abs. 6 und/oder Abs. 7 geleistet wurde.

(9) Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Pension aufrechnen.

(10) Haustiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Pension und gegebenenfalls gegen Berechnung mitgebracht werden.

IV. Rücktritt des Gastes, Stornierung

(1) Die Pension räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat die Pension Anspruch auf angemessene Entschädigung.
Die Pension hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. Die Entschädigungspauschale beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist,

ab Buchung: 30 % des Gesamtpreises

20 bis 11 Tage vor Buchungstermin: 50 % des Gesamtpreises

10 bis 4 Tage vor Buchungstermin: 70 % des Gesamtpreises

3 bis 0 Tage vor Buchungstermin: 90 % des Gesamtpreises

Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der Pension kein Schaden oder der der Pension entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
Sofern die Pension die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von der Pension zu erbringenden Leistung unter Abzug des Wertes der von der Pension ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die Pension durch anderweitige Verwendungen der Pensionsleistungen erwirbt.
(2) Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies der Pension rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.

(3) Hat die Pension dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat die Pension keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang in der Pension. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.

V. Rücktritt der Pension

(1) Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist die Pension ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Pension auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß Ziffer IV Abs. 3 nicht verzichtet.

(2) Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Abs. 6 und/oder 7 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Pension gesetzten Nachfrist nicht geleistet, so ist die Pension ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Die Pension ist ferner berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

höhere Gewalt oder andere von der Pension nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
die Pension begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Pensionsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Pension in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Pension zuzurechnen ist;
eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer I Abs. 3 vorliegt;
ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;
die Pension von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen der Pension nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der Pension gefährdet erscheinen;
der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Die Pension hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(5) In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.

VI. An- und Abreise

(1) Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, die Pension hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.

(2) Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

(3) Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat die Pension das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Der Pension steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

(4) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Pension spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Pension über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Dem Gast steht es frei, der Pension nachzuweisen, dass dieser kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

VII. Haftung der Pension, Verjährung

(1) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Pension auftreten, wird sich die Pension auf unverzügliche Rüge des Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Gast schuldhaft, einen Mangel der Pension anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

(2) Die Pension haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens der Pension und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(3) Für alle sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten der Pension, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet die Pension nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Pension. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.

(5) Für eingebrachte Sachen haftet die Pension dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu 3.500,00 EUR. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck, usw.) ist diese Haftung begrenzt auf 800,00 EUR. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert entsprechend der Versicherungssumme der Pension im Pensions- oder Zimmersafe aufbewahrt werden. Die Pension empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Gast nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich der Pension Anzeige macht (§ 703 BGB). Die Haftung besteht nur dann, wenn die Zimmer oder Behältnisse, in denen die Gegenstände belassen wurden, verschlossen waren.

(6) Soweit dem Gast ein Parkplatz auf dem Pensionsgelände, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der Pension. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Pensionsgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet die Pension nicht, soweit die Pension, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Pensionsgrundstücks gegenüber der Pension geltend gemacht werden.

(7) Weckaufträge werden von der Pension mit größter Sorgfalt ausgeführt. Eine Haftung wird nicht übernommen. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Die Pension übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. Die Pension ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen – sofern ein erkennbarer Wert besteht – dem lokalen Fundbüro zu übergeben. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich die Pension nach Ablauf der Frist eine Vernichtung vor.

(8) Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Gast Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Pension beruhen.

VIII. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beherbergung sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam. Zur Wahrung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Schriftformerfordernisse genügt auch die Abgabe der entsprechenden Erklärung per Telefax oder E-Mail.

(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Pension.

(3) Gerichtsstand ist – wenn der Vertragspartner der Pension Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist – der Sitz der Pension. Sofern der Vertragspartner der Pension keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Pension. Die Pension ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und Kollisionsrechts.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahekommt und wirksam ist.

Stand: Mai 2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im

Restaurant, Café & Pension am Weißen See

(nachfolgend bezeichnet „Café am Weißen See“)

I. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für die zeitweise Überlassung von Veranstaltungsräumen des Café am Weißen See zur Durchführung von Veranstaltungen wie Familien- und Betriebsfeiern, Banketten, Seminaren, Tagungen und anderen Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Café am Weißen See. In Verbindung mit Zimmerbuchungen gelten unsere weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beherbergungsverträge.
(2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Café am Weißen See, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Besteller nicht Verbraucher ist.
(3) Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Café am Weißen See ausdrücklich schriftlich anerkannt.

II. Vertragsabschluss, -partner
(1) Der Veranstaltungsvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) kommt durch schriftliche Annahme des vom Café am Weißen See abgegebenen Angebots durch den Besteller zustande. Schließt der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner des Café am Weißen See. Der Besteller hat das Café am Weißen See hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und dem Café am Weißen See Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.
(2) Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar im Namen des Dritten ab oder hat der Dritte für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit dem Café am Weißen See entsprechende Erklärungen des Bestellers, Vermittlers oder Organisators vorliegen. Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
(1) Das Café am Weißen See ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Café am Weißen See zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende und vom Vertragspartner veranlasste Leistungen und Auslagen des Café am Weißen See gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so behält sich das Café am Weißen See das Recht vor, die vereinbarten Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die anfallende Umsatzsteuer erhöht hat. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.
(3) Rechnungen des Café am Weißen See sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das Café am Weißen See kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug ist das Café am Weißen See berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dem Café am Weißen See bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Café am Weißen See eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erheben.
(4) Das Café am Weißen See ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
(5) In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Café am Weißen See berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(6) Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Café am Weißen See aufrechnen.

IV. Rücktritt des Vertragspartners, Abbestellung, Stornierung
(1) Ein Rücktritt des Vertragspartners von dem mit dem Café am Weißen See geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Café am Weißen See der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sind jeweils schriftlich darzulegen.
(2) Sofern zwischen dem Café am Weißen See und dem Vertragspartner ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Vertragspartner bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Café am Weißen See auszulösen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Café am Weißen See. Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Café am Weißen See ausübt.

(3) Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Café am Weißen See einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Café am Weißen See den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.
(4) Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners von der Reservierung hat das Café am Weißen See Anspruch auf angemessene Entschädigung. Das Café am Weißen See hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung, Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen, unter Abzug des Wertes der vom Café am Weißen See ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Café am Weißen See durch anderweitige Verwendungen der Leistungen erwirbt.
(5) Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass dem Café am Weißen See kein Schaden oder der dem Café am Weißen See entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale.
(6) Die Entschädigungspauschale beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist,
ab Buchung: 30 % des Gesamtpreises
20 bis 11 Tage vor Buchungstermin: 50 % des Gesamtpreises
10 bis 4 Tage vor Buchungstermin: 70 % des Gesamtpreises
3 bis 0 Tage vor Buchungstermin: 90 % des Gesamtpreises
(7) Der vertraglich vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste 3-Gänge-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

V. Rücktritt des Café am Weißen See
(1) Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist das Café am Weißen See ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Zimmern und Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Café am Weißen See auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß Ziffer IV Abs. 3 nicht verzichtet.
(2) Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Abs. 4 und/oder 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Café am Weißen See gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Café am Weißen See ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Ferner ist das Café am Weißen See berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
höhere Gewalt oder andere vom Café am Weißen See nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
das Café am Weißen See begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Café am Weißen See in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Café am Weißen See zuzurechnen ist;
eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II Abs. 3 vorliegt;
ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;
das Café am Weißen See von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Café am Weißen See nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Café am Weißen See gefährdet erscheinen;
der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt,
eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Das Café am Weißen See hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(5) In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Café am Weißen See bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Café am Weißen See spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des Café am Weißen See.
(2) Bei der Berechnung für Leistungen, die das Café am Weißen See nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Hotelzimmer, Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet.
Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist das Café am Weißen See berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.
(3) Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Café am Weißen See berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Café am Weißen See auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Café am Weißen See oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und das Café am Weißen See dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann das Café am Weißen See für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV eine angemessene Entschädigung verlangen.
(4) Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass das Café am Weißen See einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
(5) Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Café am Weißen See die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Café am Weißen See zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das Café am Weißen See hat die Verschiebung zu vertreten.
(6) Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen, kann das Café am Weißen See, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Ferner kann das Café am Weißen See aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
(1) Der Vertragspartner zu Veranstaltungen darf Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Café am Weißen See. In diesen Fällen kann das Café am Weißen See eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.

VIII. Abwicklung der Veranstaltung
(1) Soweit das Café am Weißen See für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Café am Weißen See von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
(2) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Bestellers oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Café am Weißen See bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Café am Weißen See gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit das Café am Weißen See diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann das Café am Weißen See pauschal erfassen und berechnen.
(3) Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Café am Weißen See berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners entsprechende Anlagen des Café am Weißen See ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
(4) Das Café am Weißen See bemüht sich, Störungen an vom Café am Weißen See zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Café am Weißen See diese Störungen nicht zu vertreten hat.
(5) Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. Sofern der Vertragspartner die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Veranstaltung (wie z. B. Aufbauarbeiten etc.) Dritten überträgt, hat der Vertragspartner für die Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
(6) Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln.
(7) Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des Café am Weißen See im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Café am Weißen See nutzen.

IX. Mitgebrachte Gegenstände
(1) Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. in der Pension. Das Café am Weißen See übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Café am Weißen See. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
(2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Café am Weißen See ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Café am Weißen See berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Café am Weißen See abzustimmen.
(3) Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das Café am Weißen See auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Café am Weißen See die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Café am Weißen See der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial im Café am Weißen See zurücklassen, ist das Café am Weißen See zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.

X. Haftung des Vertragspartners
(1) Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
(2) Das Café am Weißen See kann vom Vertragspartner zur Absicherung vor eventuellen Ansprüchen wegen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XI. Haftung des Café am Weißen See, Verjährung
(1) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Café am Weißen See auftreten, wird sich das Café am Weißen See auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel dem Café am Weißen See anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
(2) Das Café am Weißen See haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Café am Weißen See und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(3) Für alle sonstigen Schäden, die nicht von Ziffer XI Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Café am Weißen See, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Café am Weißen See nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Café am Weißen See.
(5) Für eingebrachte Sachen haftet das Café am Weißen See dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu 3.500,00 EUR. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf 800,00 EUR. Das Café am Weißen See empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zentralsafe Gebrauch zu machen.
(6) Soweit dem Vertragspartner ein Parkplatz auf dem Gelände des Café am Weißen See, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Café am Weißen See. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf den Grundstücken des Café am Weißen See abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Café am Weißen See nicht, soweit das Café am Weißen See nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Café am Weißen See. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen der Grundstücke gegenüber dem Café am Weißen See geltend gemacht werden.
(7) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Café am Weißen See, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

XII. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam. Zur Wahrung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Schriftformerfordernisse genügt auch die Abgabe der entsprechenden Erklärung per Telefax oder E-Mail.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Café am Weißen See, in 16244 Schorfheide, Lerchenweg 2.
(3) Gerichtsstand – wenn der Vertragspartner des Hotels Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist – ist der Sitz des Café am Weißen See. Sofern der Vertragspartner des Café am Weißen See keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Café am Weißen See. Das Café am Weißen See ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Mai 2016

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